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Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie innerhalb der Hochschule. Sie oder er stellt im Benehmen mit dem Fakultätsrat den Entwicklungsplan auf und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 6 HG, für die Vollständigkeit des Lehrangebots und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. [...] (Auszug aus der Fakultätsordnung vom 28.05.2003)
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